Geschäftsordnung Provinzkonferenz Berlin

Provinzkonferenz für die kirchlichen Archive in der Kirchenprovinz Berlin

Geschäftsordnung

vom 18. Oktober 2002

Quelle: Amtsblatt des Erzbistums Berlin 74 (2002), S. 184.
 

§ 1  Provinzkonferenz

1. Die Provinzkonferenz besteht aus den Archivleitern der (Erz-)Diözesen Berlin, Dresden-Meißen und Görlitz sowie des Katholischen Militärbischofs und dem jeweiligen Vorsitzenden der Bundeskonferenz. Der Vorsitzende der Provinzkonferenz ist zugleich der Vertreter seiner Diözese.

2. Die Provinzkonferenz Berlin tagt in der Regel gemeinsam mit den Provinzkonferenzen Hamburg und Paderborn.

§ 2  Sitzungen der Provinzkonferenz

1. Zu den Sitzungen der Provinzkonferenz lädt der Vorsitzende der gastgebenden Provinzkonferenz mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

2. In jeder Sitzung werden Zeitpunkt und Ort der nächsten Sitzung festgelegt. Der Vorsitzende kann aber aus wichtigem Grunde die Sitzung zu einem anderen Termin und an einen anderen Ort einberufen.

3. Der Vorsitzende leitet die Sitzung der Provinzkonferenz. Ist er verhindert, so nimmt dessen Vorgänger die Amtsgeschäfte wahr. Ist auch der verhindert, leitet der Senior der Konferenz die Sitzung.

4. Über Verlauf und Beschlüsse der Sitzungen läßt der Vorsitzende ein Protokoll anfertigen.

§ 3  Beschlußfassung

1. Stimmberechtigt sind nur die in § 1 Ziffer 1 genannten Mitglieder. Der Vorsitzende hat nur eine Stimme. Ist ein Vertreter nicht Archivleiter, hat er sich durch schriftliche Vollmacht seiner Diözese zu legitimieren.

2. Eine vorherige (schriftlich übermittelte) Stimmabgabe oder eine Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der Provinzkonferenz ist nicht zulässig.

3. Der Vorsitzende kann in wichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden, durch Einholung schriftlicher Voten bei den Stimmberechtigten eine Beschlußfassung herbeiführen.

4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Provinzkonferenz.

§ 4  Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden

1. Der Vorsitzende der Provinzkonferenz beraumt für die Sitzung seines vierten Amtsjahres die Wahl eines neuen Vorsitzenden an. Der zu Wählende muß Archivleiter sein.

2. Die Wahl kann in offener oder auf Antrag hin in schriftlicher geheimer Form durchgeführt werden. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Gewählte wird dem Metropoliten zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorgänger bleibt bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt.

§ 5  Amtsführung des Vorsitzenden

1. Der Vorsitzende der Provinzkonferenz legt die Tagesordnung der Sitzungen fest und bereitet diese inhaltlich vor.

2. Die Konferenz kann zu ihren Sitzungen auch andere Kollegen aus dem kirchlichen Archivwesen einladen. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Fachleute als Berater herangezogen werden.

§ 6  Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Metropoliten.
Vorstehende Geschäftsordnung wird am 18. Oktober 2002 genehmigt.