Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Diözesanarchiv Berlin (BODAB)

vom 1. Januar 2014

Quelle: Amtsblatt des Erzbistums Berlin 86 (2014), Nr. 2, Anlage, S. 9–11.

§ 1  Benutzung

Archivgut, das der Verfügungsgewalt des Diözesanarchivs Berlin unterliegt, steht auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung, soweit sich aus dieser Benutzungs­ordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 2  Benutzungsarten

Die Benutzung kann erfolgen:

  1. durch persönliche Einsichtnahme im Archiv,
  2. durch schriftliche Auskunft,
  3. durch Einsicht in Reproduktionen von Archivgut oder
  4. durch Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.

Die Benutzungsart steht im Ermessen des Diözesanarchivs Berlin.

§ 3  Benutzungszweck

Archivalien können benutzt werden:

  1. für eigene Zwecke der abliefernden Stellen (Eigennutzung),
  2. für wissenschaftliche Forschungen (wissenschaftliche Benutzung),
  3. zur Vorbereitung sonstiger Veröffentlichungen (publizistische Benutzung),
  4. zur Wahrung berechtigter persönlicher Belange (private Benutzung),
  5. bei sonstigen berechtigten Interessen.
§ 4  Benutzungsantrag

(1) Der Antrag auf Benutzung von Archivgut ist schriftlich zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person und zum Benutzungszweck zu machen sowie der Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu bezeichnen.

(2) Bei persönlicher Einsichtnahme ist ein Vordruck zu verwenden.

(3) Dient die Benutzung der Vorbereitung wissenschaftlicher Prüfungsarbeiten, so ist eine Empfehlung des die Arbeit betreuenden akademischen Lehrers vor­zulegen.

§ 5  Benutzungsgenehmigung

(1) Das Diözesanarchiv Berlin erteilt die Benutzungsgenehmigung. Die Benutzungsgenehmigung gilt jeweils nur für den im Antrag angegebenen Zweck und Gegen­stand.

(2) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Auflagen erteilt werden.

(3) Die Benutzungsgenehmigung kann versagt werden, insbesondere wenn:

  1. der Antragsteller¹ die in §§ 2–4 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
  2. der Zweck der Benutzung den Grundsätzen des Kirchlichen Archivwesens widerspricht.

(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn:

  1. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
  2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten,
  3. der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt oder
  4. Auflagen nicht erfüllt werden.
§ 6  Benutzungsbeschränkungen

(1) Die Benutzung von Archivgut kann abgelehnt werden, wenn:

  1. die Ermittlung und Aushebung einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern würde,
  2. der Erhaltungs- und Ordnungszustand durch die Benutzung gefährdet werden könnte,
  3. der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch Einsichtnahme in Reproduktion oder Veröffentlichungen erreicht werden kann,
  4. der Antragsteller nicht in der Lage ist, das Archivgut unabhängig von Hilfeleistungen durch das Archiv zu benutzen oder
  5. das Archivgut für andere Benutzer oder archiveigene Projekte bereitsteht.

(2) Grundsätzlich ist Archivgut, dessen Schlußdatum weniger als 40 Jahre zurückliegt, von einer Nutzung durch Dritte ausgeschlossen, sofern es nicht bereits veröffentlicht ist.

(3) Besondere Schutzfristen gelten für folgendes Archivgut:

  1. Bischöfliche Amtsakten und Nachlässe: 60 Jahre,
  2. Personalakten und personenbezogenes Archivgut: 30 Jahre nach Tod bzw. 120 Jahre nach Geburt der betroffenen Person,
  3. Archivgut, für das der Ablieferer spezielle Regelungen angeordnet hat.

(4) Für die wissenschaftliche Benutzung kann in begründeten Ausnahmefällen eine Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivgut erteilt werden, das noch einer Sperre unterliegt. Für eine Sondergenehmigung ist ein schriftlicher Antrag über das Diözesan­archiv Berlin an den Generalvikar des Erzbischofs von Berlin zu richten.

§ 7  Rechtsschutzbestimmungen

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, bei der Verwertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse die Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie den Schutz berechtigter Interessen Dritter zu wahren. Zuwiderhandlungen hat er selbst zu vertreten.

(2) Die Genehmigung zur Benutzung oder Veröffentlichung von Archivalien, in denen Rechte und berechtigte Interessen von Personen berührt werden, kann von einer vom Benutzer beizubringenden Zustimmung des Betroffenen oder seiner Rechtsnachfolger abhängig gemacht werden.

§ 8  Verwertung

(1) Der Abdruck von Archivalien und Reproduktionen des Diözesanarchivs Berlin bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Diözesan­archiv Berlin.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, von allen gedruckten und ungedruckten Arbeiten, für die er Archivalien des Diözesanarchivs Berlin benutzt hat, nach Fertigstellung ein Belegexemplar, sofern sich aus der Benutzungsgenehmigung keine weitergehenden Verpflichtungen ergeben, dem Diözesanarchiv Berlin unaufgefordert und unentgeltlich abzuliefern.

§ 9  Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus §§ 1–8 nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften der ➚Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vom 1. Januar 2014.

§ 10  Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Diözesanarchiv Berlin (BODAB) vom 1. März 1992 (ABl. Berlin 3/1992, Nr. 50, S. 47) außer Kraft.

¹ Wegen der einfacheren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet, womit Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind.