Subsidiäre Beratung durch das Diözesanarchiv Berlin
bei »Aufräumungsarbeiten« in den Archiven der
Seelsorgestellen und Seelsorgsbezirke im Erzbistum Berlin
Quelle: Amtsblatt des Erzbistums Berlin 80 (2008), S. 77–79.
Bei »Aufräumungsarbeiten« in den Archiven und
Registraturen der Seelsorgestellen und Seelsorgsbezirke des Erzbistums
Berlin sollte das Diözesanarchiv zur Beratung herangezogen werden.
Das gilt vor allem dann, wenn die Absicht besteht, alte Akten zu
vernichten, die im Augenblick vor Ort als überflüssig
betrachtet werden.
Folgende Richtlinien sind zu beachten:
1. Die Verantwortung des Pfarrers für das Archiv seiner
Seelsorgestelle
- Die Archive der Dekanate, Pfarreien, Kuratien, Lokalien und
Missiones cum cura animarum (im folgenden kurz Pfarrarchive genannt)
sichern vielfältige historische, kulturelle und rechtliche
Zeugnisse zur Geschichte der Kirche in Berlin, Brandenburg und Pommern.
Dieses »Kulturerbe der Kirche vor Ort« ist von großer
Bedeutung für die historische Selbstvergewisserung der
Gläubigen. Deshalb sind alle Seelsorgestellen und Seelsorgsbezirke
rechtlich verpflichtet, amtliches Schrift- und Dokumentationsgut mit
größter Sorgfalt zu verwalten und aufzubewahren.
- Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut sind alle
Unterlagen, die aus der Tätigkeit der Seelsorgestellen und
Seelsorgsbezirke erwachsen. Hierzu gehören neben Urkunden, Akten,
Amtsbüchern, Einzelschriftstücken und Karteien u.a. auch
Dateien, Karten, Pläne, Zeichnungen, Plakate, Siegel,
Druckerzeugnisse, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige
Informationsträger und Hilfsmittel zu ihrer Benutzung. Es gilt
can. 535 CIC (1983) in Verbindung mit der Anordnung über die Sicherung und
Nutzung der Archive der Katholischen Kirche,
veröffentlicht im Amtsblatt des Bischöflichen Ordinariats
Berlin 61 (1989), S. 9–11.
- Ehrenamtliche Archivmitarbeiter der Seelsorgestellen
unterstehen der Dienstaufsicht des Pfarrers sowie der Fachaufsicht des
Diözesanarchivs; sie sind zur Verschwiegenheit über alle
vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in Ausübung
ihres Ehrenamtes bekannt werden.
2. Pfarramtsregistratur und Pfarrarchiv
- Pfarramtsregistratur und Pfarrarchiv sind in jedem Fall zu
trennen, am besten auch räumlich. Die Registratur enthält nur
das Schriftgut, das dem laufenden Amtsgebrauch dient.
Archivwürdiges Schriftgut, das für die laufende
Tätigkeit im Pfarrbüro (Pfarramtsregistratur) nicht mehr
benötigt wird, – in der Regel spätestens 30 Jahre nach
Schließung der Akte bzw. Erledigung des Vorganges – ist in das
zuständige Pfarrarchiv zu übernehmen.
- Archivwürdiges Schriftgut, das den eigenen Amtsbereich
nicht betrifft, ist dem Diözesanarchiv, Bethaniendamm 29, 10997
Berlin, www.dioezesanarchiv-berlin.de,
zur Übernahme anzubieten.
3. Aktenausscheidung (Kassation)
-
Bei jeder
Kassation muß der Gefahr begegnet werden,
daß archivwürdiges Schriftgut vernichtet wird.
-
Archivwürdig
sind alle Unterlagen, die Auskunft über die Geschichte der
Seelsorgestelle oder des Seelsorgsbezirkes (Archipresbyterat bzw.
Dekanat) geben können. Hierzu zählen grundsätzlich:
- alle Kirchenbücher
(Pfarrmatrikeln),
- alle Amtsbücher:
Chroniken, Protokoll-, Lager-, Kollekten-, Rent-, Kassen-, Urkunden-,
Gastpriester- und Vermelde(Publicandum)-Bücher, Verzeichnisse der Konversionen,
Kirchenaustritte und Rekonziliationen, der Erstkommunikanten und
Firmlinge, der Stiftungen sowie alle Inventarverzeichnisse,
- Urkunden jeder Art:
z.B. Kirch-, Altar- u.a. Weiheurkunden, Ernennungs-, Stiftungs-,
Gründungsurkunden, Schulurkunden,
- pfarrgeschichtliche Sammlungen: Fotos,
Zeitungsausschnitte, Jahresrückblicke, Pfarrbriefe,
Pfarrnachrichten, Pfarrzeitschriften und
Festschriften aus der Seelsorgestelle bzw. dem Seelsorgsbezirk,
- geschichtlich bedeutsame Akten:
- alle Akten und Belege
vor
1945,
- Akten über Pfarrgründung, Pfarrgrenzen (einschl.
Karten), Patronatsangelegenheiten,
- Personalakten*:
Arbeitsverträge, Personalbögen, Vertragsbeendigung,
- Rechtsakten: Stiftungen, Vermächtnisse, Prozesse,
Sonder- und Gewohnheitsrechte,
- Grundstücksakten: Lagepläne,
Grundbuchauszüge, Katasterauszüge;
- dauernde Rechte und Verbindlichkeiten:
Veräußerungs-, Erbpacht-, Erbbau-,
Genehmigungs- u.a. Verträge,
- Gebäudeakten: Pläne, Zeichnungen, Statik,
Baulastverpflichtungen, Schuldverschreibungen, Zuschüsse der
Öffentlichen Hand,
- Verträge und Rechnungen über wichtige
Anschaffungen (Kunstgegenstände, Orgel, Glocken, kultisches
Gerät, Heizung u.a.) und
- Verschiedenes: Statistiken, Visitationsberichte,
Beitragslisten des Kirchbauvereins, Wahlprotokolle, Unterlagen
katholischer Vereine, spezielle Unterlagen der
Friedhofsverwaltung (die z.B. die Namen aller Bestatteten enthalten).
*
Personalnebenakten (Beihilfen, Reisekosten u.a.) sowie Personalakten
der Praktikanten, Zivildienstleistenden, Aushilfskräfte sowie von
abgelehnten Bewerbern müssen nur 5 Jahre nach Ende der
Beschäftigung bzw. der Bewerbung aufgehoben werden.
-
In das
Pfarrarchiv gehören auch die speziellen Unterlagen der Einrichtungen, deren
Träger die Kirchengemeinde ist. Für
Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindergärten und ähnliche
kirchliche Einrichtungen gelten außerdem die staatlichen bzw.
kommunalen Bestimmungen.
-
Eine
Kassation darf nur nach Zustimmung des Diözesanarchiv vorgenommen
werden.
-
Über die
Kassation ist ein Protokoll
aufzunehmen. Festgehalten werden müssen: Titel des Schriftgutes,
Laufzeit, Umfang und evtl. Signatur. Das Protokoll ist von dem
verantwortlichen Schriftgutbetreuer zu unterschreiben und in das
Pfarrarchiv zu übernehmen. Eine Zweitausfertigung erhält das
Diözesanarchiv.
-
Das zu
kassierende Schriftgut ist (in einem Reißwolf) zu zerkleinern,
zu verbrennen oder einer für zuverlässige Beseitigung
anerkannten Firma zu übergeben.
4. Lagerung im Pfarrarchiv
- Die Lagerung des Archivgutes soll nicht nur ein sicheres
und schnelles Auffinden der Dokumente ermöglichen, sondern auch
eine substantielle Sicherung des Archivgutes gegen schädigende
Einflüsse von außen (Feuer, Wasser/Feuchtigkeit, Diebstahl,
Tierfraß, schädliche Licht- und klimatische Einflüsse)
gewährleisten.
- Archivgut ist in trockenen, belüftbaren und
verschließbaren kircheneigenen Räumen unterzubringen, nach
Möglichkeit im Pfarrhaus oder in einem anderen auf Dauer bewohnten
Gebäude. Stehen gesonderte Archivräume nicht zur
Verfügung, so ist das Archivgut in besonders gesicherten
feuerhemmenden Schränken unterzubringen, die ausschließlich
für das Archivgut bestimmt sind.
- Für das Pfarrarchiv empfiehlt sich die liegende
Aufbewahrung in Mappen und Kartons. Besonders geeignet sind
Archivfaltkartons. Auf keinen Fall dürfen Stehordner nach
Schließung der Akte einfach ins Pfarrarchiv übernommen
werden; durch die mechanische Beanspruchung, das Rosten der
Metallteile, das Ausreißen der Schriftstücke und die
Verformung der Ordner würde das Schriftgut Schaden erleiden. Vor
dem Umbetten in Mappen und Kartons ist es unbedingt erforderlich,
sämtliche Metallteile und Plastikhüllen zu entfernen,
Naßkopien und Thermopapiere umzukopieren. Archivwürdige
Dateien und Datenbanken, die auf »Compact Discs«
gespeichert sind, müssen jeweils – spätestens im Abstand von
10 Jahren – konvertiert werden.
- Im Pfarrarchiv ist das Archivgut nach Provenienzstellen getrennt zu
lagern. Das Schriftgut aufgelöster Seelsorgestellen darf nicht mit
anderen Beständen vermischt werden; die Herkunft des Schriftgutes
von einer bestimmten Seelsorgestelle muß immer klar erkennbar
bleiben.
- Eine periodische Nachprüfung der Vollständigkeit,
Lagerung und Ordnung des Archivgutes ist unerläßlich.
5. Genealogische Gesellschaft von Utah
Das Angebot der Genealogischen Gesellschaft von Utah
(Mormonen) zur Sicherheitsverfilmung kirchlichen Schriftguts –
insbesondere der Kirchenbücher – darf nicht wahrgenommen werden
(Beschluß der Deutschen Bischofskonferenz vom 20. September
1994). Kontaktaufnahmen durch Repräsentanten der Genealogischen
Gesellschaft sind dem Diözesanarchiv mitzuteilen.
6. Inkrafttretung
Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 1. September 2008 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren die Hinweise Notwendige
Beratung durch das Diözesanarchiv bei
»Aufräumungsarbeiten« von Archiven der
Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen (Amtsblatt des
Bischöflichen Ordinariats Berlin 61, 1989, S. 107 f.) ihre
Gültigkeit.
Berlin, den 18. Juli 2008
Prälat Ronald Rother
Generalvikar
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